Beirat

Nach § 12 der Vereinssatzung kann der Gesamtvorstand die Berufung eines Beirats beschließen. Der Beirat hat die Aufgabe, den Gesamtvorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. 
⇒  Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern. 
⇒  Die Mitglieder des Beirats werden vom Gesamtvorstand einzeln für die Dauer von bis zu fünf Jahren benannt. 
⇒  Mitglied des Beirats können nur Vereinsmitglieder (bei juristischen Personen: Führungskräfte dieser Vereinsmitglieder) werden.

Der Beirat hält in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand bei Bedarf Sitzungen ab. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Jedes Vorstandmitglied kann an Sitzungen des Beirates teilnehmen.

Derzeit hat der Gesamtvorstand noch keine Mitglieder für einen Beirat berufen.

(Siehe dazu auch die Vereinssatzung (§ 12) unter "Dateien"!)